Durch Verabredung
zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner kann eine gesetzliche
Haftung grundsätzlich beschränkt und innerhalb gewisser
Grenzen sogar ganz aufgehoben werden. Nach Art. 100 Abs. 1 OR
ist eine Wegbedingung der Haftung für Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit nichtig. Folgt die Verantwortlichkeit aus dem
Betrieb eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, dazu
können auch Badeanlagen zählen, wenn sie einer
Betriebsbewilligung unterliegen , kann der Richter nach
Ermessen auch einen Verzicht des Gläubigers auf die Haftung
für leichtes Verschulden für nichtig erklären. Während die
Haftung des Schuldners selbst nur in gewissen Grenzen
wegbedungen werden kann, ist ein Haftungsausschluss für das
Verhalten von Hilfspersonen nach Art. 101 Abs. 2 OR
grundsätzlich für jedes Verschulden der Hilfsperson möglich.
Eine Ausnahme machen aber auch hier die obrigkeitlich
konzessionierten Gewerbe. Folgt die Verantwortlichkeit aus
einem solchen Betrieb, darf die Haftung nur für leichtes
Verschulden wegbedungen werden (Art. 10 1 Abs. 3 OR). Diese
Hinweise zeigen, dass es bei der Beurteilung der Gültigkeit
vertraglicher Freizeichnungsklauseln von Öffentlichen
Badeanlagen wesentlich auf die Beantwortung der Frage ankommt,
ob solche Betriebe als obrigkeitlich konzessionierte Gewerbe
gelten. Das Bundesgericht hat den Begriff des obrigkeitlich
konzessionierten Gewerbes in den letzten Jahren sehr extensiv
ausgelegt (auch Banken gehören nach seiner Auffassung dazu).
Ich persönlich würde mich daher nicht auf eine solche
Vereinbarung verlassen, zumal der Richter bei Körperschäden
schnell einmal dazu neigt, eine grobe Fahrlässigkeit des
Haftpflichtigen zu bejahen und die Freizeichnung für ungültig
zu erklären.