Die Antworten von Prof. Dr. Walter Fellmann, Luzern

 

Antwort 1:
Durch Verabredung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner kann eine gesetzliche Haftung grundsätzlich beschränkt und innerhalb gewisser Grenzen sogar ganz aufgehoben werden. Nach Art. 100 Abs. 1 OR ist eine Wegbedingung der Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nichtig. Folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betrieb eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, dazu können auch Badeanlagen zählen, wenn sie einer Betriebsbewilligung unterliegen , kann der Richter nach Ermessen auch einen Verzicht des Gläubigers auf die Haftung für leichtes Verschulden für nichtig erklären. Während die Haftung des Schuldners selbst nur in gewissen Grenzen wegbedungen werden kann, ist ein Haftungsausschluss für das Verhalten von Hilfspersonen nach Art. 101 Abs. 2 OR grundsätzlich für jedes Verschulden der Hilfsperson möglich. Eine Ausnahme machen aber auch hier die obrigkeitlich konzessionierten Gewerbe. Folgt die Verantwortlichkeit aus einem solchen Betrieb, darf die Haftung nur für leichtes Verschulden wegbedungen werden (Art. 10 1 Abs. 3 OR). Diese Hinweise zeigen, dass es bei der Beurteilung der Gültigkeit vertraglicher Freizeichnungsklauseln von Öffentlichen Badeanlagen wesentlich auf die Beantwortung der Frage ankommt, ob solche Betriebe als obrigkeitlich konzessionierte Gewerbe gelten. Das Bundesgericht hat den Begriff des obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes in den letzten Jahren sehr extensiv ausgelegt (auch Banken gehören nach seiner Auffassung dazu). Ich persönlich würde mich daher nicht auf eine solche Vereinbarung verlassen, zumal der Richter bei Körperschäden schnell einmal dazu neigt, eine grobe Fahrlässigkeit des Haftpflichtigen zu bejahen und die Freizeichnung für ungültig zu erklären.

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