Die Antworten von Prof. Dr. Walter Fellmann, Luzern

 

Antwort 11:
Wird das Bad der Öffentlichkeit grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt, kommt zwischen Betreiber und Benutzer kein Vertrag zustande. Eine allfällige Haftung des Betreibers beurteilt sich daher nach dem ausservertraglichen Haftpflichtrecht. Eine Haftung ist denkbar, wenn den Eigentümer des Bades ein Verschulden trifft. Diese Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn das Bad besondere Gefahren bietet und der Eigentümer nichts unternimmt, um diesen Gefahren zu begegnen. Denkbar ist auch eine Haftung nach Art. 58 OR, der sogenannten Werkeigentümerhaftung. Danach hat der Eigentümer eines Werkes den Schaden zu ersetzen, den dieses infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhaftem Unterhalt verursacht. Grundsätzlich wird man wohl unter den haftpflichtrechtlichen Aspekten keine permanente Badeaufsicht fordern dürfen. Wenn aber Unfälle infolge fehlerhafter Geräte, fehlender Warnhinweise etc. entstehen, ist eine Haftung auch bei unentgeltlicher zur Verfügungstellung eines Bades möglich.

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