Wird das Bad der Öffentlichkeit
grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt, kommt zwischen
Betreiber und Benutzer kein Vertrag zustande. Eine allfällige
Haftung des Betreibers beurteilt sich daher nach dem
ausservertraglichen Haftpflichtrecht. Eine Haftung ist
denkbar, wenn den Eigentümer des Bades ein Verschulden trifft.
Diese Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn das Bad besondere
Gefahren bietet und der Eigentümer nichts unternimmt, um
diesen Gefahren zu begegnen. Denkbar ist auch eine Haftung
nach Art. 58 OR, der sogenannten Werkeigentümerhaftung. Danach
hat der Eigentümer eines Werkes den Schaden zu ersetzen, den
dieses infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder
von mangelhaftem Unterhalt verursacht. Grundsätzlich wird man
wohl unter den haftpflichtrechtlichen Aspekten keine
permanente Badeaufsicht fordern dürfen. Wenn aber Unfälle
infolge fehlerhafter Geräte, fehlender Warnhinweise etc.
entstehen, ist eine Haftung auch bei unentgeltlicher zur
Verfügungstellung eines Bades möglich.