Zwar trifft es zu, dass die Betreiber
von Hotelanlagen für den Besuch ihrer Schwimmbäder von den
Gästen in aller Regel keinen Eintritt verlangen; die
Möglichkeit, das hauseigene Schwimmbad zu benutzen, gehört
vielmehr zum Gesamtangebot. Das ändert aber nichts daran, dass
zwischen dem Gast und dem Hotelier ein Vertragsverhältnis
besteht, aus dem sich für den Betreiber der Hotelanlage neben
der Pflicht zur Aufnahme und Betreuung des Gastes auch
Schutzpflichten ergeben. Danach ist er gehalten, alles
Notwendige vorzukehren, damit Leib und Leben seines Gastes
nicht gefährdet werden. Dazu gehört sicherlich auch die
Pflicht, das hoteleigene Schwimmbad gehörig zu beaufsichtigen.
Dabei spielt nach meiner Beurteilung die Wassertiefe keine
entscheidende Rolle, da sich auch in Bädern mit geringer
Wassertiefe Unfälle ereignen können.