Die Antworten von Prof. Dr. Walter Fellmann, Luzern

 

Antwort 12:
Zwar trifft es zu, dass die Betreiber von Hotelanlagen für den Besuch ihrer Schwimmbäder von den Gästen in aller Regel keinen Eintritt verlangen; die Möglichkeit, das hauseigene Schwimmbad zu benutzen, gehört vielmehr zum Gesamtangebot. Das ändert aber nichts daran, dass zwischen dem Gast und dem Hotelier ein Vertragsverhältnis besteht, aus dem sich für den Betreiber der Hotelanlage neben der Pflicht zur Aufnahme und Betreuung des Gastes auch Schutzpflichten ergeben. Danach ist er gehalten, alles Notwendige vorzukehren, damit Leib und Leben seines Gastes nicht gefährdet werden. Dazu gehört sicherlich auch die Pflicht, das hoteleigene Schwimmbad gehörig zu beaufsichtigen. Dabei spielt nach meiner Beurteilung die Wassertiefe keine entscheidende Rolle, da sich auch in Bädern mit geringer Wassertiefe Unfälle ereignen können.

   Zurück


Ringstrasse 15     CH - 8162 Steinmaur    Tel. +41 (44) 853 34 00    Fax: +41 (44) 853 34 41     Email hzehnder@sunrise.ch