Die Pflicht zur Überwachung
eines Bades ist gesetzlich nicht geregelt. Sie ergibt sich
jedoch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen. So verpflichtet
beispielsweise der soge-nannte Gefahrensatz jedermann, der
einen gefährlichen Zustand schafft, die notwendigen
Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Im Vertragsrecht leiten die
Gerichte aus dem Grund-satz von Treu und Glauben umfassende
Schutzpflichten der Parteien ab. Danach muss jeder
Vertragspartner seine Leistung so erbringen, dass dem andern
aus der Vertragsab-wicklung kein Schaden entsteht. Die
geforderten Sicherheitsvorkehren sind dabei umso strenger, je
grösser das Gefährdungspotential im Einzelfall ist.
Da der Besucher eines
Hallen- oder Freibades beim Eintritt mit dem Betreiber der
Anlage einen Vertrag schliesst ("Kauf einer Eintrittskarte"),
ergibt sich die Pflicht zur Aufsicht hauptsächlich aus den
vertraglichen Schutzpflichten. In diesem Zusammenhang hilft
daher das Aufstellen einer Tafel nichts.
Eine Freizeichnung von der
Haftung müsste vielmehr vertraglich - durch Austausch
übereinstimmender Willenserklärungen der Parteien - vereinbart
werden. Auch eine ausdrückliche vereinbarte Freizeichnung ist
aber nur für leichte Fahrlässigkeit zulässig.