Die Antworten von Prof. Dr. Walter Fellmann, Luzern

 

Antwort 13:

Die Pflicht zur Überwachung eines Bades ist gesetzlich nicht geregelt. Sie ergibt sich jedoch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen. So verpflichtet beispielsweise der soge-nannte Gefahrensatz jedermann, der einen gefährlichen Zustand schafft, die notwendigen Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Im Vertragsrecht leiten die Gerichte aus dem Grund-satz von Treu und Glauben umfassende Schutzpflichten der Parteien ab. Danach muss jeder Vertragspartner seine Leistung so erbringen, dass dem andern aus der Vertragsab-wicklung kein Schaden entsteht. Die geforderten Sicherheitsvorkehren sind dabei umso strenger, je grösser das Gefährdungspotential im Einzelfall ist.

Da der Besucher eines Hallen- oder Freibades beim Eintritt mit dem Betreiber der Anlage einen Vertrag schliesst ("Kauf einer Eintrittskarte"), ergibt sich die Pflicht zur Aufsicht hauptsächlich aus den vertraglichen Schutzpflichten. In diesem Zusammenhang hilft daher das Aufstellen einer Tafel nichts.

Eine Freizeichnung von der Haftung müsste vielmehr vertraglich - durch Austausch übereinstimmender Willenserklärungen der Parteien - vereinbart werden. Auch eine ausdrückliche vereinbarte Freizeichnung ist aber nur für leichte Fahrlässigkeit zulässig.

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