- Eine eigene Haus- und Badeordnung
kann Hallen- und Freibädern gute Dienste leisten. Zum
einen wissen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche
Regeln im Bad gelten, zum andere werden die Besucher
angehalten sich einem Kodex zu unterwerfen. Eine Haus- und
Badeordnung hilft aber nichts, wenn sie bloss in der
Schublade des Betreiben liegt. Sie gilt nur, wenn sie
Bestandteil des "Badeanstaltsbesuchsvertrages" wird; sie
muss vertraglich vereinbart werden.
- Eine solche Vereinbarung bedarf
nach Art. 1 Abs. 1 OR der übereinstimmenden gegenseitigen
Willensäusserung der Parteien. Die Offerte des
Betreibers auf Annahme seiner Haus- und Badeordnung muss
dem Besucher zu Kenntnis gebracht und von ihm angenommen
werden. Die Annahme kann ausdrücklich oder stillschweigend
erfolgen. Ob eine stillschweigende Zustimmung vorliegt,
ist letztlich eine Frage der Vertragsauslegung.
Entscheidend ist, ob der Betreiber des Bades nach Treu und
Glauben annehmen durfte, der Besucher habe seiner Offerte
auf Annahme seiner Haus- und Badeordnung stillschweigend
zugestimmt.
- Der Anschlag einer Haus- und
Badeordnung kann grundsätzlich als Offerte auf Annahme
dieser Regeln gelten. Damit solche Kundgaben aber
überhaupt vom Konsens erfasst werden, müssen sie für den
Besucher gut erkennbar und typisch sein. Erfolgen sie erst
nach Vertragsabschluss (z.B. auf Eintrittskarten), quasi
"hinter der Kasse", sind sie verspätet und damit
weitgehend wirkungslos. Hinweistafeln, die bloss innerhalb
der Badeanlage aufgestellt werden, sind daher nicht
Vertragsbestandteil. Eine Ausnahme kann Platz greifen,
wenn der betroffene Besucher nicht zum ersten Mal im Bad
weilt und daher genau weiss, dass der Betreiber von den
Besuchern des Bades die Einhaltung bestimmter Regeln
verlangt.
- Sollten Sie daher in Ihrem Bad über
eine Haus- und Badeordnung verfügen, empfehle ich Ihnen,
diese nicht nur in der Anlage, sondern auch und
insbesondere beim Eingang anzubringen. Dass für
fremdsprachige Besucher gegebenenfalls eine Übersetzung
vorliegen muss, versteht sich von selbst. Wenn Sie noch
zusätzlich auf der Eintrittskarte den Hinweis anbringen,
mit Kauf der Eintrittskarte anerkenne der Besucher die
erlassene Ordnung, können Sie mit guten Gründen darauf
hoffen, im Streitfall werde der Richter von der
Verbindlichkeit Ihrer Haus- und Badeordnung ausgehen.