Die Antworten von Prof. Dr. Walter Fellmann, Luzern

 

Antwort 2:
Eine eigene Haus- und Badeordnung kann Hallen- und Freibädern gute Dienste leisten. Zum einen wissen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche Regeln im Bad gelten, zum andere werden die Besucher angehalten sich einem Kodex zu unterwerfen. Eine Haus- und Badeordnung hilft aber nichts, wenn sie bloss in der Schublade des Betreiben liegt. Sie gilt nur, wenn sie Bestandteil des "Badeanstaltsbesuchsvertrages" wird; sie muss vertraglich vereinbart werden.

 

Eine solche Vereinbarung bedarf nach Art. 1 Abs. 1 OR der übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserung der Parteien. Die Offerte des Betreibers auf Annahme seiner Haus- und Badeordnung muss dem Besucher zu Kenntnis gebracht und von ihm angenommen werden. Die Annahme kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Ob eine stillschweigende Zustimmung vorliegt, ist letztlich eine Frage der Vertragsauslegung. Entscheidend ist, ob der Betreiber des Bades nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Besucher habe seiner Offerte auf Annahme seiner Haus- und Badeordnung stillschweigend zugestimmt.

 

Der Anschlag einer Haus- und Badeordnung kann grundsätzlich als Offerte auf Annahme dieser Regeln gelten. Damit solche Kundgaben aber überhaupt vom Konsens erfasst werden, müssen sie für den Besucher gut erkennbar und typisch sein. Erfolgen sie erst nach Vertragsabschluss (z.B. auf Eintrittskarten), quasi "hinter der Kasse", sind sie verspätet und damit weitgehend wirkungslos. Hinweistafeln, die bloss innerhalb der Badeanlage aufgestellt werden, sind daher nicht Vertragsbestandteil. Eine Ausnahme kann Platz greifen, wenn der betroffene Besucher nicht zum ersten Mal im Bad weilt und daher genau weiss, dass der Betreiber von den Besuchern des Bades die Einhaltung bestimmter Regeln verlangt.

 

Sollten Sie daher in Ihrem Bad über eine Haus- und Badeordnung verfügen, empfehle ich Ihnen, diese nicht nur in der Anlage, sondern auch und insbesondere beim Eingang anzubringen. Dass für fremdsprachige Besucher gegebenenfalls eine Übersetzung vorliegen muss, versteht sich von selbst. Wenn Sie noch zusätzlich auf der Eintrittskarte den Hinweis anbringen, mit Kauf der Eintrittskarte anerkenne der Besucher die erlassene Ordnung, können Sie mit guten Gründen darauf hoffen, im Streitfall werde der Richter von der Verbindlichkeit Ihrer Haus- und Badeordnung ausgehen.

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