Der Verzicht auf ein
Entgelt nur in bestimmten Zeiten macht den
"Badeveranstaltungs-vertrag" zu einem schenkungsähnlichen
Geschäft. Bei Unentgeltlichkeit einer Leistung wird das Mass
der Haftung schon nach allgemeinen Grundsätzen milder
beurteilt (Art. 99 Abs. 2 OR). Dies gilt im Besonderen bei
Vorliegen einer Schenkung. Nach Art. 248 Abs. 1 OR haftet der
Schenker dem Beschenkten nur im Falle absichtlicher oder
grobfahrlässiger Schädigung. In unserem Fall fragt sich daher,
ob der Verzicht auf eine Badeaufsicht in bestimmten Zeiten als
grobfahrlässig qualifiziert werden muss. Dies hängt nach
meiner Auffassung entscheidend von den mit dem Bad verbundenen
Gefahren ab. Auch hier würde ich zu Vorsicht raten, wenn
Kinder vom Angebot des freien Eintrittes Gebrauch machen. Wenn
der Betreiber daher in bestimmten Zeiten schon bereit ist, auf
ein Entgelt zu verzichten, werde ich ihm daher eher raten, das
Bad überhaupt zu schliessen.