Die Antworten von Prof. Dr. Walter Fellmann, Luzern

 

Antwort 3:

Der Verzicht auf ein Entgelt nur in bestimmten Zeiten macht den "Badeveranstaltungs-vertrag" zu einem schenkungsähnlichen Geschäft. Bei Unentgeltlichkeit einer Leistung wird das Mass der Haftung schon nach allgemeinen Grundsätzen milder beurteilt (Art. 99 Abs. 2 OR). Dies gilt im Besonderen bei Vorliegen einer Schenkung. Nach Art. 248 Abs. 1 OR haftet der Schenker dem Beschenkten nur im Falle absichtlicher oder grobfahrlässiger Schädigung. In unserem Fall fragt sich daher, ob der Verzicht auf eine Badeaufsicht in bestimmten Zeiten als grobfahrlässig qualifiziert werden muss. Dies hängt nach meiner Auffassung entscheidend von den mit dem Bad verbundenen Gefahren ab. Auch hier würde ich zu Vorsicht raten, wenn Kinder vom Angebot des freien Eintrittes Gebrauch machen. Wenn der Betreiber daher in bestimmten Zeiten schon bereit ist, auf ein Entgelt zu verzichten, werde ich ihm daher eher raten, das Bad überhaupt zu schliessen.

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