- Nach Art. 100 Abs. 1 OR kann die
Haftung des Schuldners vertraglich wegbedungen werden. Man
spricht in diesem Zusammenhang von sogenannten
Freizeichnungsklauseln. Ein Haftungsausschluss ist jedoch
nur für leichte Fahrlässigkeit möglich. Die Haftung für
grobe Fahrlässigkeit oder gar für Vorsatz kann nicht
ausgeschlossen werden; eine entsprechende Vereinbarung
wäre nichtig. Auch der Haftungsausschluss für leichte
Fahrlässigkeit kann vom Richter unter Umständen als
nichtig betrachtet werden, wenn die Haftung aus dem
Betrieb eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes
folgt. Das Bundesgericht hat den Begriff der Konzession in
den letzten Jahren extensiv ausgelegt und so
FreizeichnungsklauseIn von Banken und Luftseilbahnen für
unzulässig erklärt. Soweit ein Bad daher einer
Betriebsbewilligung bedarf und eine gewisse
Monopolstellung einnimmt, könnte der Richter geneigt sein,
den Haftungsausschluss auch für leichte Fahrlässigkeit für
nichtig zu erklären.