Die Antworten von Prof. Dr. Walter Fellmann, Luzern

 

Antwort 5:
Nach Art. 100 Abs. 1 OR kann die Haftung des Schuldners vertraglich wegbedungen werden. Man spricht in diesem Zusammenhang von sogenannten Freizeichnungsklauseln. Ein Haftungsausschluss ist jedoch nur für leichte Fahrlässigkeit möglich. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit oder gar für Vorsatz kann nicht ausgeschlossen werden; eine entsprechende Vereinbarung wäre nichtig. Auch der Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit kann vom Richter unter Umständen als nichtig betrachtet werden, wenn die Haftung aus dem Betrieb eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes folgt. Das Bundesgericht hat den Begriff der Konzession in den letzten Jahren extensiv ausgelegt und so FreizeichnungsklauseIn von Banken und Luftseilbahnen für unzulässig erklärt. Soweit ein Bad daher einer Betriebsbewilligung bedarf und eine gewisse Monopolstellung einnimmt, könnte der Richter geneigt sein, den Haftungsausschluss auch für leichte Fahrlässigkeit für nichtig zu erklären.

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