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Die Antworten von Prof. Dr. Walter Fellmann,
Luzern
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Antwort
6:
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- Die Antwort auf diese Frage
hängt von der Ursache des Unfalles ab. Ist der Schaden
darauf zurückzuführen, dass der Schwimmlehrer seine
Sorgfaltspflichten verletzt hat, indem er beispielsweise
falsche Anleitungen erteilt oder Nichtschwimmer ungenügend
beaufsichtigt,
- haftet er bzw. das
zuständige Gemeinwesen. Ist die Ursache des Unfalles
demgegenüber auf einen Mangel der Anlage zurückzuführen,
haftet der Werkeigentümer.
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