Die Antworten von Prof. Dr. Walter Fellmann, Luzern

 

Antwort 6:
Die Antwort auf diese Frage hängt von der Ursache des Unfalles ab. Ist der Schaden darauf zurückzuführen, dass der Schwimmlehrer seine Sorgfaltspflichten verletzt hat, indem er beispielsweise falsche Anleitungen erteilt oder Nichtschwimmer ungenügend beaufsichtigt,
haftet er bzw. das zuständige Gemeinwesen. Ist die Ursache des Unfalles demgegenüber auf einen Mangel der Anlage zurückzuführen, haftet der Werkeigentümer.

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