Das betroffene Bad muss vor
allem die Frage klären, ob während den Unterrichtszeiten die
übliche Aufsicht eingestellt werden kann bzw. ob diese vom
Schwimmlehrer übernommen wird oder parallel weiterzuführen
ist. Treffen ganze Klassen im Bad ein, ist eine Absprache
darüber zu treffen, ob die erforderliche Aufsicht vom
Schwimmlehrer allein wahrgenommen wird oder ob weiterhin ein
Badmeister anwesend sein muss. Die Übernahme der Aufsicht
durch den Schwimmlehrer sollte beweiskräftig - im voraus
schriftlich oder in Anwesenheit von Zeugen - festgehalten
werden.