Die Antworten von Prof. Dr. Walter Fellmann, Luzern

 

Antwort 7:

Das betroffene Bad muss vor allem die Frage klären, ob während den Unterrichtszeiten die übliche Aufsicht eingestellt werden kann bzw. ob diese vom Schwimmlehrer übernommen wird oder parallel weiterzuführen ist. Treffen ganze Klassen im Bad ein, ist eine Absprache darüber zu treffen, ob die erforderliche Aufsicht vom Schwimmlehrer allein wahrgenommen wird oder ob weiterhin ein Badmeister anwesend sein muss. Die Übernahme der Aufsicht durch den Schwimmlehrer sollte beweiskräftig - im voraus schriftlich oder in Anwesenheit von Zeugen - festgehalten werden.

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