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Die Antworten von Prof. Dr. Walter Fellmann,
Luzern
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Antwort
9:
- Nach meiner Auffassung fällt im
vorliegenden Fall vor allem eine vertragliche Haftung des
Unternehmens in Betracht. Mit dem Kauf einer
Eintrittskarte kommt es zwischen dem Badeunternehmen und
dem Gast nämlich zu einem Vertrag. Danach ist das
Unternehmen gehalten, alles zu unternehmen, damit der
Badegast bei der Benutzung der Anlage keinen Schaden
erleidet. Dazu gehört sicherlich auch, gefährliche
Stellen, wo sich erfahrungsgemäss Unfälle ereignen können,
gehörig zu beaufsichtigen. Wenn bekannt ist, dass Kinder
eine Wasserrutschbahn auf gefährliche Art und Weise
nutzen, muss der Bademeister energisch einschreiten.
Bleibt eine solche Stelle länger unbeaufsichtigt kann
diese Unterlassung durchaus eine Schadenersatzpflicht des
Unternehmens begründen.
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