Die Antworten von Prof. Dr. Walter Fellmann, Luzern

 

Antwort 9:
Nach meiner Auffassung fällt im vorliegenden Fall vor allem eine vertragliche Haftung des Unternehmens in Betracht. Mit dem Kauf einer Eintrittskarte kommt es zwischen dem Badeunternehmen und dem Gast nämlich zu einem Vertrag. Danach ist das Unternehmen gehalten, alles zu unternehmen, damit der Badegast bei der Benutzung der Anlage keinen Schaden erleidet. Dazu gehört sicherlich auch, gefährliche Stellen, wo sich erfahrungsgemäss Unfälle ereignen können, gehörig zu beaufsichtigen. Wenn bekannt ist, dass Kinder eine Wasserrutschbahn auf gefährliche Art und Weise nutzen, muss der Bademeister energisch einschreiten. Bleibt eine solche Stelle länger unbeaufsichtigt kann diese Unterlassung durchaus eine Schadenersatzpflicht des Unternehmens begründen.

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