- Frage 1:
- Wie weit lässt sich durch eine
schriftliche Vereinbarung mit einem Gast eine Entbindung der
Badeaufsichtspflicht erwirken?
- Kann sich ein Badebetreiber
gegenüber einem Gast mit einer schriftlichen Vereinbarung von
einer Haftung freizeichnen?
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Antwort 1
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- Frage 2:
- Wie weit schützt mich eine
Badeordnung bei Zuwiderhandlung durch Gäste und welche
Massnahmen muss ich treffen, damit meine Badeordnung auch als
Vertragsbestandteil gilt?
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Antwort 2
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- Frage 3:
- Kann ich mein Bad zu bestimmten
Zeiten der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung stellen und
dadurch auf eine Badeaufsicht für diese Zeit verzichten?
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Antwort 3
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- Frage 4:
- Wie weit entbindet mich eine
Videoüberwachung der Becken, eine Kundenalarmstelle mit
Funkverbindung von einer permanenten Überwachung am Beckenrand?
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Antwort 4
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- Frage 5:
- Kann in besuchsarmen Zeiten auf
eine permanente Überwachung der Becken verzichtet werden, wenn
der Kunde ein Dokument unterschreibt, worin er sich mit diesem
Umstand einverstanden erklärt?
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Antwort 5
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- Frage 6:
- Wer ist haftbar, wenn einem
Schüler während dem Schwimmunterricht mit dem Schwimmlehrer
etwas zustösst?
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Antwort 6
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- Frage 7:
- Welche Vorkehren müssen zur
Klärung der Verantwortlichkeit getroffen werden, wenn Schüler
von einem Schwimmlehrer unterrichtet werden?
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Antwort 7
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- Frage 8:
- Muss die Aufsicht in einem Bad
jederzeit gewährt werden? (Badmeister haben noch viele andere
Dinge zu erledigen, so dass eine Aufsicht nicht immer besteht)?
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Antwort 8
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- Frage 9:
- Ein 8-jähriger Knabe verunfallte
auf meiner Wasserrutschbahn, als er mit anderen Kindern
kollidierte, die auf der Rutschbahn zu Fuss aufstiegen. Die
Angehörigen werfen uns vor, die Rutschbahn sei vom Badmeister
nicht gehörig bewacht worden. Ist dieser Vorwurf gerechtfertigt?
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Antwort 9
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- Frage 10:
- Ein Badegast setzt sich im
Sprudelbad unglücklicherweise auf einen Kaugummi, der an der
Sitzbank klebte. Kann das Unternehmen dafür haftbar gemacht
werden?
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Antwort 10
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- Frage 11:
- Unser Bad (Seebad mit Garderoben
etc.) wird der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung gestellt.
Brauche ich überhaupt eine Badeaufsicht?
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Antwort 11
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- Frage 12:
Immer häufiger werden wir
als VHF von Betreibern von Hotelanlagen, die ihren Gäste ein
Schwimmbad zur Verfügung stellen angefragt, ob sie überhaupt
eine Badeaufsicht benötigen. Hierbei wird immer wieder darauf
hingewiesen, dass das Hotel ja keinen Eintritt für Hotelgäste
erhebe. Auch das hartnäckige Gerücht - in Deutschland soll das
anscheinend so Praxis sein - dass bei einer Wassertiefe von
unter 1,4 Meter, keine permanente Badeaufsicht notwendig sei,
wird immer wieder erwähnt.
Wie weit unterscheiden sich Hotelanlagen
mit Bädern von öffentlichen Bädern? Besteht wirklich eine
Wassertiefengrenze für eine permanente Badeaufsicht? Wenn ja,
gilt diese Grenze auch für öffentliche Bäder?
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Antwort 12
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- Frage 13:
- In welchem Gestz steht, dass ein
Bad überwacht werden muss? Kann man z.B. eine Tafel aufstellen,
mit dem Wortlaut: " Schwimmen auf eigene Verantwortung"?
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Antwort 13
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